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Celine first time – Leonas destiny

Posted by admin on 16. Oktober 2009 – 08:15

History Torture – Celine first time and Leonas destiny

HT-235 (german version)

erotic torture – erotic punishment – special torment edition

Celine “the first time” und Leonas destiny”,
zeigt die Bestrafung einer kleinen Diebin die zum ersten Mal die Finger in Fremden Taschen hatte und bei der es bestimmt nicht beim ersten mal bleibt.

In einigen Ländern waren die Scharfrichter und Torturmeister auch zuständig für die Überwachung der öffentlichen Spiel- und Bordellbetriebe, aus deren Erträgen sie einen nicht unerheblichen Teil ihres Einkommens bezogen.

Aus diesem Grunde waren sie auch sehr darauf bedacht, daß ihnen die „Baderhuren” (Mägde der Badehäuser) und Gelegenheitsdirnen, die mit Gauklern und Spielleuten herumzogen, die Einnahmen nicht schmälerten.
Besonders an Markttagen, wenn die Städte voller Menschen waren, florierte das Geschäft mit der Unzucht gut. Leonas Pech war, daß Ihr der Hurenlohn nicht genügte und sie beim „Beutelschneiden“ (das Abschneiden der Schnur, mit der die Geldbörse am Gürtel befestigt war) und bei unerlaubter Hurerei erwischt wurde.
Auf solche Vergehen stand die Rute und die Bestrafung der Körperteile, mit denen die Unzucht begangen wurde.
Es lag im Ermessen des Scharfrichters, ob das Eisen, mit dem diese Körperteile bestraft wurden, rotglühend oder nur heiß war, ob er die Spitzrute für die Prügelstrafe benutzte oder eine Lederpeitsche  mit breiten Riemen, die die Haut schonte. Er konnte je nach Vorgabe des Magistrats der Stadt als Strafen auch den Pranger oder das „Stutensitzen“ anwenden.
Oft half ein kleines Geldgeschenk oder sonstige Gunstbezeugungen seitens der Delinquentin, die Strafe erträglich zu gestalten, so daß sie auch weiterhin dem einzigen Broterwerb, der ihr Überleben sicherte, nachgehen konnte.
Im mittelalterlichen Strafrecht waren Frauen, insbesondere ledige Dienstmädchen und nicht zur Bürgerschaft der Stadt gehörende Weibspersonen praktisch rechtlos und es lag im Ermessen des Stadtrichters bzw. des Magistrats per Verordnung das Strafmaß, zu bestimmen, solange es nicht ans Leben oder den Verlust eines Körperteils ging.

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